Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung von 2004 erfolgte auch eine vollständige Anbindung der sozialhilferechtlichen Gesundheitshilfen an das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung.
Seither müssen die Kosten für verordnete Verhütungsmittel von Sozial-leistungsbezieher*innen ab dem 21.Lebensjahr über den Regelbedarf gedeckt werden.
Der Regelbedarf für Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und SGB XII beträgt sei 1.Januar 2023 einheitlich 502,00 EURO pro Monat für einen alleinstehenden Erwachsenen. Für Gesundheitsvorsorge (z.B. Arztgebühr, Medikamente und Verhütungsmittel) sind darin zur Zeit 16,42 EURO berechnet.
Für Verhütungsmittel müsste demnach angespart werden. Die Realität zeigt jedoch, dass ein planmäßiges Ansparen auf Grund des eng bemessenen Regelsatzes oft nicht möglich ist.
Als Folge davon müssen Frauen häufig auf billigere oder weniger sichere Ver-hütungsprodukte umsteigen oder verzichten ganz auf Verhütung, riskieren ihre Gesundheit und nicht selten eine ungewollte Schwangerschaft.
Von den Krankenkassen werden die Pille und andere Verhütungsmittel für bedürftige Frauen und Paare ab 22 Jahren nicht erstattet. Der Hartz-IV-Regelsatz sieht derzeit gut 15 Euro monatlich für die Gesundheitspflege vor. Dazu gehören auch Verhütungsmittel. Das reicht meist nicht aus.
Ab dem 1. Juli 2020 gibt es einen Verhütungsmittelfonds im Rheingau-Taunus-Kreis.
Frauen aus dem RTK haben die Möglichkeit der Kostenübernahme folgender Verhütungsmittel aus dem Verhütungsmittelfonds
□ Hormonspirale
□ Kupferspirale/Kupferkette
□ Diaphragma
□ Dreimonatsspritze
□ Hormonimplantat
□ Pille
□ Vaginalring
□ Verhütungspflaster
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Die Klientin lebt im RTK.
Sie legt in der Beratung eine aktuell gültige Bescheinigung zum Leistungsbezug von SBG II, SGB XII oder AsylblG vor
Sie hat eine Verordnung der Gynäkologin/ des Gynäkologen über das Verhütungsmittel und die zu erbringende Leistung
Die Antragstellung erfolgt im Gespräch und im Anschluss erhält die Klientin von der Beraterin eine ausgefüllte Kostenübernahmebescheinigung.
Die Klientin legt diese Bescheinigung bei einer Apotheke und ggf. bei ihrer Gynäkologin/ihrem Gynäkologen vor und erhält entsprechend Verhütungsmittel bzw. Leistungen.
Die Abrechnung erfolgt im Anschluss direkt zwischen der Apotheke/ der bzw. der Gynäkolog*in und dem RTK.
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